§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der in Hattingen gegründete Sportverein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Winz – Baak 1912 e.V.“ (VfL). Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er hat seinen Sitz in 45529 Hattingen und ist am hiesigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nummer VR 252 registriert und soll dort eingetragen bleiben. Der VfL Winz – Baak verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Errichtung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Formblatt) zu richten. Nach Aufnahme erhält die jeweilige Abteilung den Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und wird wirksam bei Eingang bis zum 15. 01. bzw. 15. 07. für das 1. bzw. für das 2. Kalenderhalbjahr. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Missachtung von Anordnungen des Vorstandes oder Abteilungsleitung
  2. wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 4 Beiträge

Über die Höhe der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Hauptvereins. Zahlungsstellung ist halbjährlich jeweils zum 1. März und 1. September.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und zur persönlichen Teilnahme an Versammlungen berechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16 Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ältestenrat
e) der Jugendausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jedes Jahr stattfindet. (JHV) Sie wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
Drei Wochen vor dem Termin muss die Veröffentlichung oder Einladung erfolgen. Zur Zeit der Veröffentlichung ist den Mitgliedern die Tagesordnung durch Aushang an den Informationsstellen des Vereins und der einzelnen Abteilungen mitzuteilen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Geschäfts- und Kassenbericht des Hauptvereins
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Anträge können nur zur Abstimmung gelangen, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sind. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 8 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Gesamtvereins sowie der einzelnen Abteilungen dienen der Koordination der verschiedenen Sportarten und der Verwaltung derselben. Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand erstellt. Sie wird mit einfacher Mehrheit vom Gesamtvorstand beschlossen. Änderungen der Geschäftsordnung werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes vorgenommen.

§ 9 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich zu 1 an: die Stellvertreter zu 1, der Pressewart, der Sozialwart, der Vereinsarzt, der Jugendwart, Vorsitzende des Ältestenrates und die Abteilungsleiter.

§ 10 Kassenprüfung, Wahlen, Protokollierung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer für weitere zwei Jahre ist unzulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Vorstehende Satzung entspricht dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1985

Änderungen des § 11 durch die Mitgliederversammlung vom 11. März 1988 lt. Protokoll. Ergänzung und Änderung des § 1 durch die Mitgliederversammlung vom 10. März 1989 lt. Protokoll. Diese Satzung ist eine Abschrift der Satzung vom 10. März 1989. (Unterzeichnet von: Horst Dinter, Helmut Kalsbach, Ingrid Hahne und Sabine Hesse-Kogelheide).

Hattingen, den 2. Februar 2006

Hier könnt Ihr Euch die Satzung herunterladen