A I Mitgliederversammlung

§ A I.1 Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss- und Willensorgan. des Vereines. Wegen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereiches im Allgemeinen sowie des bei der Einberufung der Versammlung und bei Abstimmungen zu beachtendem Verfahren wird auf § 7 der Satzung hingewiesen.

Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins soll bis zum 15. April, die der Abteilungen bis zum 15. März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

§ A I.2 Öffentlichkeit

  1. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern (Gästen) gestattet werden, insbesondere den Vertretern der Presse, von übergeordneten Organisationen, befreundeten Vereinen, Behörden und politischen Parteien.

  2. Einen Anspruch auf Öffentlichkeit der Versammlung oder auf Anwesenheit bestimmter Personen haben weder die Mitglieder, noch dritte Personen.

  3. Über die Einladung von Gästen entscheidet das Einberufungsorgan. (Gesamtvorstand) Stellt sich die Frage der Zulassung von Gästen während der Versammlung, so entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. (a. 1. Vorsitzende, b. gewählter Versammlungsleiter).

  4. Gäste sind nicht berechtigt, an der sachlichen Aussprache in der Versammlung teilzunehmen.

§ A I.3 Versammlungsleitung

  1. Die Versammlung ist pünktlich zu dem bei der Einberufung angekündigten Zeitpunkt durch den 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters zu eröffnen.

  2. Wie in der Tagesordnung festgelegt ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer und zum gegebenen Zeitpunkt ein Versammlungsleiter zu wählen. Die Durchführung dieser Wahlen obliegt dem 1. Vorsitzenden.

  3. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist. Nach Prüfung der Anwesenheitsliste, in die sich jeder Versammlungsteilnehmer einzutragen hat (Gäste sollten auf einer besonderen Liste geführt werden), und der Prüfung der Stimmberechtigung gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt, soweit diese der Versammlung nicht vorliegt. Die Prüfung der Anwesenheitsliste kann delegiert werden.

  4. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über die Anträge, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ A I.4 Ordnungsgewalt

  1. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnissen zu. Er kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Er kann insbesondere jedem das Wort entziehen, Ausschluss von Versammlungsteilnehmern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungsdauer, ferner die Unterbrechung oder die Aufhebung der Versammlung anordnen.

  2. Über den unmittelbar einzulegenden Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahmen von einzelnen oder mehreren Versammlungsteilnehmern entscheidet ohne Diskussion die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Unterbrechung der Versammlung muss sich in einem angemessenen Zeitraum halten (längstens 1 Std.), Grund und Dauer (Zeitangabe) der Unterbrechung sind der Versammlung mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten.

§ A I.5 Worterteilung und Rednerfolge

  1. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (Rednerliste).

  2. Jeder Stimmberechtigte kann sich an der Diskussion beteiligen; er hat das Recht, zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die sich im Rahmen der zu behandelnden Angelegenheiten halten müssen.

  3. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Schluss der Aussprache über diesen Punkt das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.

  4. Der Versammlungsleiter hat das Recht, jederzeit und auch außerhalb der Rednerliste das Wort zu ergreifen.

  5. Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen sind zum Schluss der Aussprache in kurzer Form gestattet.

§ A I.6 Anträge

Anträge zu der jährlich abzuhaltenden Jahreshauptversammlung, die sich nicht auf die in § 7 der Vereinssatzung aufgeführten Regularien beziehen, müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis 14 Tage vor dem Datum der JHV schriftlich und ausreichend begründet eingereicht werden (§ 7 der Satzung).

§ A I.7 Besondere Anträge

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung (z.B. Vertagung, Ordnungsmaßnahmen), Schluss der Diskussionen und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.

  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Diskussion oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Diskussion oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner bekannt zu geben.

  4. Wird der Antrag der vorgenannten Art angenommen, so kann der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter zu dem behandelnden Punkt das Wort erteilen.

§ A I.8 Abstimmungen

  1. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Bei Antrag auf geheime Wahlen muss diesem entsprochen werden (siehe §7 der Vereinssatzung). Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen erfolgt eine Stichwahl.

  2. Vor der Abstimmung ist der benannte Kandidat zu fragen, ob er bei eventueller Wahl den Posten annimmt. Nach der Wahl ist der gewählte Kandidat zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Nicht anwesende Kandidaten können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung dem Versammlungsleiter vorliegt, dass sie mit ihrer Wahl einverstanden sind.

  3. Sofern nicht durch Satzung oder Vereinsrecht anders festgesetzt ist, gehört zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.

  5. Die Reihenfolge der zur Abstimmung gelangenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu geben.

  6. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung auf Verlangen durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

  7. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet der Versammlungsleiter.

  8. Über Ergänzungsanträge zu einem Antrag muss gesondert abgestimmt werden.

  9. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

  10. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

  11. Falls erforderlich, können dem Versammlungsleiter Wahlhelfer zur Seite gestellt werden. Diese müssen von der Versammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sie sind für den Wahlvorgang, für den sie tätig sind, in jedem Fall stimmberechtigt.

 

§ A I.9 Versammlungsniederschrift

  1. Über Versammlungen ist eine Versammlungsniederschrift (Protokoll) zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Die Niederschrift muss die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Verlauf der Versammlung soll nur in groben Zügen wiedergegeben werden. Aus der Niederschrift muss ferner ersichtlich sein:

    1. Ort, Tag und Stunde des Beginns und Beendigung der Versammlung;

    2. Die Namen des Versammlungsleiters, des Protokollführers und der Wahlhelfer;

    3. Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer;

    4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;

    5. Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt worden ist;

    6. Die Namen der vorgeschlagenen Personen bei Wahlen sowie die gestellten Anträge mit Angabe und der Begründung;

    7. Bei einer geheimen Wahl die Art der Abstimmung;

    8. Das genaue Abstimmungsergebnis.

  3. Die Niederschrift von den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sind jeweils in der darauffolgenden Zusammenkunft dieser Organe zur Genehmigung vorzulegen.

§ A I.10 Anwendungsbereich

Soweit durch Gesetz, Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung auf

  1. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
  2. Sitzungen des Gesamtvorstandes
  3. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen der Abteilungen

A II Geschäftsführender Vorstand

§ A II.1 Allgemeines

  1. Die Rechtsstellung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 6, b und § 9, 1 der Vereinssatzungen, gesetzlicher Vertreter, Umfang der Vertretungsbefugnis, Geschäftsführung), seine Zusammensetzung sowie sein Aufgaben- und Wirkungsbereich im Allgemeinen sind durch Gesetz (vgl. §§ 26 ff BGB) und der Vereinssatzung geregelt.

  2. Die strengen Haftungsvorschriften (vgl. §§ 31, 278 und 831 BGB), insbesondere die Organhaftung und die Haftung des Vereins wegen Organisationsmängel setzen dem geschäftsführenden Vorstand entsprechende Maßstäbe für die uneingeschränkte Sorgfaltspflicht bei der Ausübung der Amtsgeschäfte, sowie für die Aufsichtspflicht und Kontrollfunktion gegenüber den Abteilungen.

  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt in allen rechtsverbindlichen Angelegenheiten (Verträge usw.) den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle rechtsverbindlichen Abmachungen und Verträge die nach außen Geltung haben, sind dem geschäftsführenden Vorstand vor Abschluss zur Genehmigung vorzulegen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand hat die ihm obliegenden Geschäfte im Rahmen der internen Geschäftsverteilung selbst zu besorgen. Er ist vor allem verpflichtet, die Beschlüsse des ihm übergeordneten Vereinsorgans (Mitgliederversammlung) mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die von höherer Stelle (Amtsgericht, Finanzamt, Verbände) geforderten Meldungen und Erklärungen unverzüglich nach der Mitgliederversammlung oder auf Aufforderung dieser Instanzen zu veranlassen bzw. abzugeben.

§ A II.2 Aufgabenverteilung

  1. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder ergeben sich zunächst aus ihren Amtsbezeichnungen (Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister).

  2. Vertretungsberechtigt nach außen ist der 1. Vorsitzende, es kann aber nach Absprache innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes der Geschäftsführer oder der Schatzmeister sein.

  3. Bei Kassengeschäften (Schecks oder Überweisungen usw.) ist jeweils die Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführers und des Schatzmeisters erforderlich.

  4. Bei vertraglichen Angelegenheiten sind jeweils 2 Unterschriften erforderlich, die des 1. Vorsitzenden mit Geschäftsführer oder 1. Vorsitzender mit dem Schatzmeister, oder bei Nichtabkömmlichkeit des 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer mit Schatzmeister zusammen, außer Kassengeschäften.

  5. Außer Vertrags- und Kassenangelegenheiten können die Vertretungsberechtigungen auf die stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Geschäftsführer oder andere Mitglieder des Gesamtvorstandes delegiert werden.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach Absprache mit der Fachabteilung den Verein bzw. Abteilung bei den Fachverbänden zu vertreten.

  7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Zusammenkünften, Versammlungen, Besprechungen, Veranstaltungen der Abteilungen teilzunehmen. Er kann jederzeit, falls erforderlich (z. B. bei Inaktivität der Abteilungsvorstände), Versammlungen einberufen oder Kassenprüfungen in den einzelnen Abteilungen ansetzen. Der Vorstand ist berechtigt Posten im Falle einer Nichtbesetzung durch die Abteilungsversammlung einzusetzen.

 

A III Sitzungen des Vorstands

§ A III.1 Turnus

  1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig 6mal im Jahr statt. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss begründet sein und die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände im Einzelnen benennen.

  2. Die Sitzungen finden an dem 3. Montag in einem ungeraden Monat statt. Der Vorstand kann aus organisatorischen Gründen die einzelnen Sitzungen verschieben.

  3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden.

§ A III.2 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand aufgestellt.

  2. Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis 14 Tage vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

  3. Die Tagesordnung muss vor jeder Sitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

§ A III.3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

  3. Bestellt die Mitgliederversammlung einen Delegierten, der nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt dieser regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

§ A III.4 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, leitet der satzungsgemäße Vertreter die Sitzung.

§ A III.5 Beratungs- und Beschlussgegenstände

1.  Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
2.  Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle            Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der      Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ A III.6 Beschlussfassung

  1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.

  2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ A III.7 Niederschrift

Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied bis 14 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Nach Verlesung des Protokolls und anschließender Abstimmung gilt das Protokoll als genehmigt. Es reicht eine einfache Mehrheit.

A IV Datenschutz

Ist in der Datenschutzordnung geregelt.

A V Finanzielles

§ A V.1 Festsetzung des Mitgliedbeitrages

Mit Gültigkeit vom 01. Januar 2017 gelten folgende Beiträge:

 

monatlicher

Beitrag

Lastschrifteinzug

halbjährlich

für Kinder und Schüler bis 14 Jahre 3,50 EUR 21,00 EUR
für Jugendliche bis 18 Jahre und Auszubildende * 4,50 EUR 27,00 EUR
für Erwachsene 8,00 EUR 48,00 EUR
Familienbeitrag 12,50 EUR 75,00 EUR

Über die Einstufung des Mitgliedes als Ermäßigter entscheidet jede Abteilung eigenständig.

Darüber hinaus können einzelne Abteilungen Zuschläge erheben. Diese sind in den jeweiligen Abteilungen geregelt.

Der Familienbeitrag beginnt ab 2 Personen, die unmittelbar im ersten Verwandtschaftsgrad zueinander stehen. Das heißt unter anderem auch: anerkannte Lebensgemeinschaften, Elternteil mit in Pflege lebendem Kind, usw. In unklaren Fällen entscheidet die einzelne Abteilung über die Einstufung der Mitglieder.

* Die Tischtennisabteilung hat eine angepasste Regelung. Diese ist innerhalb der Geschäftsordnung der Tischtennisabteilung geregelt.

§ A V.2 Zuordnungsverfahren

Zwischen 95% und 85% des Mitgliedsbeitrages werden dem Abteilungskonto zugeführt, in dem das Mitglied tätig ist. Ist ein Mitglied in mehreren Abteilungen aktiv, so wird dies zu gleichen Teilen abgeführt. 5 bis 15 % des Mitgliedsbeitrages verbleiben im Hauptverein. Dieser Satz ist in dieser Geschäftsordnung schriftlich zu verankern und wird in der Vorstandssitzung durch Abstimmung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 5%.

§ A V.3 Spenden und Zuschüsse

  1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

  2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.

  3. Spenden kommen dem Hauptverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

A VI Geschäftsordnungen einzelner Abteilungen

Einzelne Abteilungen können über diese Geschäftsordnung hinaus weitere Regelungen treffen. Diese dürfen den Grundsätzen der allgemeinen Geschäftsordnung nicht widersprechen und sind von dem geschäftsführenden Vorstand genehmigen zu lassen.

§ A I.1          Tischtennis-Abteilung

 a)   Erhebung eines zusätzlichen Beitrages

Die Tischtennis-Abteilung erhebt ab dem Kalenderjahr 2017 für Ihre aktiven Mitglieder einen zusätzlichen Beitrag von 25 EUR jährlich. Aktiv ist jeder, der regelmäßig am Trainingsbetrieb oder von sich aus aktiv an Wettkampfspielen teilnimmt. Diese Regelung wird darüber hinaus sozialverträglich angewendet.

 b)   Jugendsprecher

Die jugendlichen Spieler und Kinder werden durch den Jugendsprecher bzw. in zweiter Rangfolge durch den stellvertretenden Jugendsprecher vertreten. Die Wahlen des Jugendsprechers und des Stellvertreters erfolgen mit einfacher Mehrheit. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Tischtennisabteilung, die zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen finden jährlich zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres statt.

§ A I.2          Fußball-Abteilung

§ A I.3          Handball-Abteilung

§ A I.4          Sportschützen-Abteilung

§ A I.5          Fitness-Abteilung

§ A I.6          Taekwondo-Abteilung

 

Hattingen 2022

 

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