Datenschutzgrundverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Präambel
§ 2 Allgemeines
§ 3 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vereinsmitglieder
§ 4 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
§ 5 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
§ 7 elektronische Kommunikation
§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
§ 9 Datenschutzbeauftragter
§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
§ 11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
§ 12 Rechte von Mitgliedern
§ 13 Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung
§ 14 Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken
§ 15 Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen
§ 16 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung
§ 17 Übermittlung an Gemeindeverwaltungen
§ 18 Datenübermittlung an Arbeitgeber eines Mitgliedes und die Versicherung
§ 19 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte
§ 20 personenbezogene Auskünfte an die Presse und andere Massenmedien
§ 21 Kreis der Zugriffsberechtigten auf Daten
§ 22 Umsetzung rechtlicher Vorgaben
§ 23 technische Beschreibung der Datenlöschung
§ 24 Verpflichtung auf Wahrung des Datengeheimnisses
§ 25 schriftliche Regelung zum Datenschutz und Veröffentlichung
§ 26 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 27 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 28 Nutzung von Daten Dritter
§ 29 Art. 12 DSGVO
§ 30 Inkrafttreten
§ 31 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO
A. Hauptblatt
1. Angaben zum Verantwortlichen:
2. Angaben zum Vertreter des Verantwortlichen:
3. Zuständige Aufsichtsbehörde:
4. Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation
B. Einzelblatt
C. Einzelblatt

§ 1 Präambel

Der VfL Winz-Baak e. V 1912 (nachstehend mit VfL Winz-Baak bezeichnet) verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert und manuell personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

§ 2 Allgemeines

Der VfL Winz-Baak verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

§ 3 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vereinsmitglieder

  1. Der VfL Winz-Baak verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen. Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ein Einzelblatt angelegt.

  2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- und ggf. Mannschaftszugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein, ggf. Haushalts- und Familienzugehörigkeit bei Zuordnung zum Familienbeitrag.

  3. Im Rahmen der Zugehörigkeit zu den Landesverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Mitglieder eine Berechtigung zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Verbände beantragen (z.B. Startpass, Startberechtigung, Spielerpass, Lizenz, Erlaubniserklärung oder ähnliches) und an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

  4. Bei der Erhebung personenbezogener Daten belehrt der Verein über die Zulässigkeit der Datennutzung nach Ziffer 3 dieser Datenschutzordnung.

§ 4 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

  1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, in der Vereinszeitung, in Internetauftritten und social-media-Plattformen veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.

  2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veranstaltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Torschützen, Alter oder Geburtsjahrgang.

  3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.

  4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und der Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Vorname, Nachname, Funktion, E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht.

§ 5 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Geschäftsführer zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Der Geschäftsführer stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

§ 6 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen

  1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein (z.B. Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern, Übungsleitern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.

  2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.

  3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

§ 7 elektronische Kommunikation

  1. Für die Kommunikation per E-Mail richtet der Verein einen vereinseigenen E-Mail-Account ein, der im Rahmen der vereinsinternen Kommunikation ausschließlich zu nutzen ist.

  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu versenden.

  3. Für die Kommunikation via Messenger-Dienste ist eine Einwilligung der Mitglieder erforderlich. Bei neuen Mitgliedern erfolgt dies im Zuge der Antragstellung. Bestehende Mitglieder haben das Recht, dieses für Ihre Person auszuschließen.

§ 8 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Mitglieder des Vorstands, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

§ 9 Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

§ 10 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten

  1. Der Verein unterhält eine zentrale Homepage für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung dieser Auftritte im Internet obliegt dem Gesamtvorstand.

  2. Die Berichterstattung aktueller Themen, Ansprechpartner und weitere Informationen zu den jeweiligen Abteilungen obliegen dem jeweiligen Abteilungsleiter.

  3. Der Vorstand ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.

§ 11 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung

  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder -weitergabe ist untersagt.

  2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 12 Rechte von Mitgliedern

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
  7. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO)
  8. das Recht auf Schadensersatz (Artikel 82 DS-GVO).

Mit Ausnahme des Rechts auf Schadensersatz hat der Verantwortliche die betroffene Person vor oder mit der Datenerhebung über die bestehenden Rechte zu informieren. Teilweise sind die Rechte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in den einzelnen Artikeln aufgeführt sind, deren Auflistung im Detail den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Nutzung der Daten des Vereins für Spendenaufrufe und Werbung

Der Verein nutzt die Daten seiner Vereinsmitglieder nur für Spendenaufrufe und Werbung zur Erreichung der eigenen Ziele des Vereins. Die Nutzung von Mitgliederdaten für die Werbung Dritter, beispielweise Arbeitgebern oder Angehörigen von Vereinsmitgliedern erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Mitglieder.

§ 14 Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken

Eine Datenübermittlung an Sponsoren und Firmen zu Werbezwecken findet nicht statt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung, beispielsweise im Rahmen einer Abstimmung über den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages.

§ 15 Mitteilungen in Aushängen und Vereinspublikationen

Die Offenbarung personenbezogener Daten in Aushängen und Vereinspublikationen beschränkt sich auf die Bekanntgabe von Mannschaftsaufstellungen und Spielergebnissen sowie die dienstlichen Erreichbarkeiten von Funktionsträgern.

§ 16 Übermittlung für Zwecke der Wahlwerbung

Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung findet nicht statt.

§ 17 Übermittlung an Gemeindeverwaltungen

Verlangen Gemeindeverwaltungen im Rahmen der Nachweisführung der ordnungsgemäßen Verwendung von Zuwendungen die Vorlage von Listen mit Namen der Betroffenen, ist der Verein zur Übermittlung entsprechender notwendiger Daten berechtigt.

§ 18 Datenübermittlung an Arbeitgeber eines Mitgliedes und die Versicherung

Gegenüber Arbeitgebern verweist der Verein auf den Grundsatz der Datendirekterhebung bei seinem Mitarbeiter.
Anfragen einer Versicherung werden ausschließlich im Rahmen der Schadensabwicklung in notwendigem Umfang beantwortet. Vor Auskunftserteilung wird das Mitglied hierzu angehört.

§ 19 Bekanntgabe zur Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte

Nach Vereinssatzung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Zur Wahrnehmung dieses Rechtes kann es erforderlich sein, die Kontaktdaten (postalische Anschrift) aller Vereinsmitglieder an den Initiator herauszugeben. Hierbei muss dieser jedoch versichern, die Kontaktdaten ausschließlich für den Zweck der Beantragung einer außerordentlichen Versammlung zu nutzen. Anstelle der Herausgabe der Kontaktdaten favorisiert der Verein die Veröffentlichung des Antrages durch Vereinsmedien und Rundschreiben durch den Verein.

§ 20 personenbezogene Auskünfte an die Presse und andere Massenmedien

Pressemitteilungen und Auskünfte gehören zur normalen Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins. Personenbezogene Daten werden in diesem Rahmen nur dann veröffentlicht, wenn es sich um einen Bericht über eine sowieso öffentliche Veranstaltung handelt und schutzwürdige Interesse der Mitglieder dem nicht entgegenstehen.

§ 21 Kreis der Zugriffsberechtigten auf Daten

Die Mitglieder des Vorstandes und der Verantwortliche für die Datenverarbeitung erhalten Vollzugriff auf die persönlichen Daten inklusive der Ergänzung, Änderung und Löschung von Daten. Alle Datenänderungen werden protokolliert.
Der Verantwortliche für die Buchführung erhält Zugriff auf die Adressdaten sowie die für die Beitragsberechnung erforderlichen Daten wie Zugehörigkeit zu bestimmten Beitragsrollen. Der Zugriff beinhaltet eine Schreibberechtigung für Daten zur Beitragszahlung.
Die Abteilungsleiter erhalten Zugriff zu den Adress,- Kommunikationsdaten sowie das Geburtsdatum und die Abteilungszugehörigkeit.
Die Übungsleiter erhalten Lesezugriff auf die Adressdaten, die erfasste Notfallrufnummer bei Minderjährigen sowie die Angaben zu körperlichen Beeinträchtigungen oder Allergien ihrer in den Kursen bzw. Trainingseinheiten aktiver Mitglieder.

§ 22 Umsetzung rechtlicher Vorgaben

Das Verfahren zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten richtet sich nach Art. 16 und 17 EU-DSGVO.
Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn diese unrichtig sind.
Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn:

  • ihre Speicherung unzulässig ist
  • die Kenntnis der Daten zur Verfolgung des Zwecks der Speicherung nicht mehr notwendig ist
  • der Sachverhalt, zu dem die Daten gespeichert wurden, erledigt ist und seit Entstehung des Grundes der Datenerhebung mehr als 3 Jahre vergangen sind
  • der Betroffene dies verlangt.

Anstelle der Löschung sind personenbezogene Daten für die weitere Verarbeitung zu sperren, wenn für Sachverhalte, für die diese Daten erhoben wurden, besondere Aufbewahrungsfristen gelten. Dies betrifft in nicht abschließender Aufzählung: Geschäftsbriefe, Buchungsbelege und Verwendungsnachweise in Zusammenhang mit öffentlicher Förderung.
Gleiches trifft zu, wenn die personenbezogenen Daten Bestandteil rechtlicher Ansprüche für oder gegen den Verein sind.
Personenbezogene Daten werden weiterhin gesperrt, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.
Soweit gesperrte oder gelöschte personenbezogene Daten zu einem früheren Zeitpunkt nach Ziffer 5.6 dieser Ordnung veröffentlicht wurden, wird der Verein unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologien und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen treffen, auch Links zu den personenbezogenen Daten zu löschen (Recht auf Vergessen). Hierzu wird auf der Internetpräsenz des Vereins auf allen Seiten eine Schaltfläche implementiert, über die eine Löschung beantragt werden kann.
Beim Ausscheiden oder Wechseln von Funktionsträgern wird sichergestellt, dass sämtliche Mitgliederdaten entweder ordnungsgemäß gelöscht oder an einen anderen Funktionsträger des Vereins übergeben werden und keine Kopien und Dateien und auch keine Zugriffsberechtigungen beim bisherigen Funktionsträger verbleiben.

§ 23 technische Beschreibung der Datenlöschung

Personenbezogene Daten in automatisierten Datenverarbeitungssystemen werden durch Entfernen des entsprechenden Datensatzes gelöscht. Da zur Aufrechterhaltung der Datenintegrität und Datensicherheit jedoch von der Datenbank nach Ziffer 3 dieser Ordnung Sicherheitskopien gefertigt werden, setzt der Verein die sichere Löschung von personenbezogenen Daten wie folgt um:
Sicherungskopien der Datenbank werden spätestens 3 Jahre nach Erstellung der Sicherung durch mehrfaches Überschreiben sicher gelöscht. einzelne personenbezogene Daten, die nicht in einem Datenverarbeitungssystem, sondern manuell erfasst wurden, wie eingescannte Dokumente, werden, sobald die Notwendigkeit für deren Speicherung entfällt, durch mehrfaches Überschreiben der einzelnen Datei sicher gelöscht.
E-Mails, die personenbezogene Daten enthalten, werden durch Löschen und anschließendes Leeren des Ordners mit gelöschten Elementen gelöscht.
Datenträger des Vereins, auf denen personenbezogene Daten gespeichert wurden, werden durch mehrfaches Überschreiben des gesamten Datenträgers sicher gelöscht, bevor eine Weitergabe an Dritte oder Entsorgung erfolgt.
Manuell erfasste oder dokumentierte personenbezogene Daten in Papierform werden gemäß aktueller Datenschutzbestimmungen vernichtet.
Funktionsträger des Vereins, die beruflich Zugriff auf entsprechend zertifizierte Unternehmen haben und auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Angestellter oder Selbständiger den Datenschutzbestimmungen unterliegen, darf sich der Verein der Dienste dieser Funktionsträger bedienen, um in Papierform vorhandene personenbezogene Daten einer gesicherten Vernichtung zuzuführen.

§ 24 Verpflichtung auf Wahrung des Datengeheimnisses

Alle Personen, die Zugang zu Mitgliederdaten haben, werden schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

§ 25 schriftliche Regelung zum Datenschutz und Veröffentlichung

Die Grundzüge der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten werden durch diese Datenschutzordnung geregelt. Sie tritt durch Beschluss des Vorstandes in Kraft und ist den Vereinsmitgliedern durch Veröffentlichung im internen Bereich der Homepage sowie per E-Mail mit Verweis auf den Veröffentlichungsort bekannt zu geben.

§ 26 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Verein trifft Maßnahmen nach Stand der Technik, um die Sicherheit personenbezogener Daten in automatisierten Datenverarbeitungssystemen sowie manuellen Dokumenten zu gewährleisten.
Hierzu gehören:

  1. Zugangskontrolle und Beschränkung zur Online-Mitgliederverwaltung über Benutzername und Passwort
  2. verschlüsselte Übertragung bei der Datenerhebung (https://)
  3. verschlüsselte Übertragung bei der Bearbeitung, Speicherung und Nutzung im Online-Datenverarbeitungssystem (https://)
  4. verschlüsselte Kommunikation über Mail-Accounts des Vereins (SSL/TLS)
  5. Zugangskontrolle und Beschränkung zu manuellen Dokumenten
  6. Versand von E-Mails an mehrere Empfänger nur über „bcc“ (=Blind Carbon Copy)

§ 27 Datenverarbeitung im Auftrag

Der Verein schließt mit dem Betreiber des Servers, auf dem das Datenverarbeitungssystem des Vereins installiert sowie die Datenbank gespeichert wird, einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ab. Betroffene haben das Recht, den Inhalt des Vertrages einzusehen.

§ 28 Nutzung von Daten Dritter

Daten Dritter werden ausschließlich genutzt, soweit dies für die Verfolgung eigener Vereinsziele notwendig ist. Hierbei beschränkt sich die Nutzung auf diejenigen Zwecke, für die der Verein Daten erhoben oder erhalten hat.

§ 29 Art. 12 DSGVO

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

  1. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
  2. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
  3. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
  4. Wird der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
  5. Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 entweder
    - ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
    - sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
  6. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
  7. Hat der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
  8. Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.

§ 31 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO

A. Hauptblatt

1. Angaben zum Verantwortlichen

Name: VfL Winz-Baak e.V. 1912
Straße: Erzbergerstraße 40
PLZ, Ort: 45525, Hattingen
Telefonnummer: 02324 / 60410
e-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet-Adresse: https://vfl-winz-baak.de

2. Angaben zum Vertreter des Verantwortlichen

Der Verantwortliche wird gesetzlich vertreten durch den Vorstand gemäß § 26 BGB:

  1. den 1. Vorsitzenden Fritz Gerhard
  2. den Geschäftsführer Thomas Gand

jeweils zur Einzelvertretung berechtigt; Angaben zur Erreichbarkeit wie Ziffer 1.

3. Zuständige Aufsichtsbehörde

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
Tel.: 0211/38424-0
Fax: 0211/38424-10
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

4. Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation

eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation findet nicht statt.

B. Einzelblatt

Verarbeitungstätigkeit: Mitgliederverwaltung
Datum der Einführung: 25.05.2018
Datum der letzten Änderung

1. Verantwortung: Geschäftsführer

2. Betroffene Personen: Mitglieder

3. Kategorien der personenbezogenen Daten
3.1 Vorname, Nachname
3.2 Geschlecht
3.3 Geburtsdatum
3.4 Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
3.5 Telefonnummer
3.6 E-Mail-Adresse
3.7 Bankverbindung
3.8 Datum des Vereinsbeitritts
3.9 Abteilungs- und Mannschaftszugehörigkeit
3.10 Funktionen im Verein
3.11 Lizenzerwerb/Spielerpass
3.12 Sportliche Einsätze
3.13 Bilderveröffentlichungen

4. Zwecke der Verarbeitung
4.1 Verwaltung der Mitgliedschaft einschließlich der Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses und der Öffentlichkeitsarbeit
4.2 Beitragseinzug
4.3 Lizenzerteilung durch den Landesfachverband

5. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
zu 3.1 bis 3.4., 3.8 bis 3.12: erforderlich zur Vertragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO zu 3.5 bis 3.7: aufgrund einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO
3.13.: aufgrund einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO und zur Wahrung berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO i.V.m. § 22 ff. Kunsturhebergesetz

6. Kategorien von Empfängern
6.1 Interne Empfänger
 - Geschäftsstelle: 3.1. bis 3.11.
 - Geschäftsführer: 3.1. bis 3.6., 3.8. bis 3.11.
 - Schatzmeister: 3.1., 3.2., 3.3., 3.7., 3.8., 3.9., 3.11.
 - Abteilungsleiter: 3.1. bis 3.6., 3.8. bis 3.12.
 - Trainer: 3.1. bis 3.6., 3.8. bis 3.12
6.2 Externe Empfänger:
 - Landesfachverbände je Sparte
 - Sparkasse Hattingen

7. Fristen für die Löschung der verschiedenen Daten- kategorien (Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. f) DSGVO)
7.1 Löschung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft: 5 bis 7
7.2 Löschung nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft: 1. bis 3., 8 bis 9. Innerhalb dieses Zeitraums erfolgt die  Einschränkung der Verarbeitung ausschließlich für steuerliche Zwecke.
7.3 Dauerhafte Speicherung der Daten im Vereinsarchiv für Zwecke der Vereinschronik: 1, 9, 10, 12, 13. Die Verarbeitung (Speicherung und Veröffentlichung) erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins, solange kein Widerspruch durch die betroffene Person vorliegt.

8. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 Abs.1 DSGVO (Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. g) DSGVO
8.1 Datenschutzordnung des VfL Winz-Baak e.V. 1912
8.2 Art der eingesetzten Datenverarbeitung: Mitgliederverwaltungs- und Buchführungsprogramm „DFB-Net Verein-Mitgliederverwaltung“ als online-Dienst
8.3 Konkrete technische und organisatorische Maßnahmen
8.3.1 Zugangs-/Benutzerkontrolle
8.3.2 Nutzereinrichtung durch Geschäftsführer
8.3.3 Sicherheitsmaßnahmen durch Servicebetreiber
8.3.4 Zugriffskontrolle
8.3.5 Berechtigungskonzept vorhanden, Protokollierung des Zugriffs und der vorgenommenen Veränderungen

C. Einzelblatt

Verarbeitungstätigkeit: Verwaltung der Übungsleiter/innen
Datum der Einführung: 25.05.2018
Datum der letzten Änderung

1. Verantwortung: Geschäftsführer

2. Betroffene Personen: Übungsleiter

3. Kategorien der personenbezogenen Daten
3.1 Vorname, Nachname
3.2 Geschlecht
3.3 Geburtsdatum
3.4 Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
3.5 Telefonnummer
3.6 E-Mail-Adresse
3.7 Bankverbindung
3.8 Beginn der Tätigkeit
3.9 Erklärung Ehrenkodex
3.10 Ergebnis der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis
3.11 Einsatzzeiten und Zahlungen
3.12 Lizenzen
3.13 Erklärung über die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages

4. Zwecke der Verarbeitung
4.1 Verwaltung der eingesetzten Übungsleiter/innen einschließlich der Abrechnung

5. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
zu 3.1 bis 3.12: : erforderlich zur Vertragserfüllung gem. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO

6. Kategorien von Empfängern
6.1 Interne Empfänger:
Geschäftsstelle: 3.1. bis 3.6., 3.8. bis 3.9., 3.11. bis 3.13.
Geschäftsführer: 3.1. bis 3.12.
Schatzmeister: 3.1., 3.7., 3.11.
Abteilungsleiter: 3.1. bis 3.6., 3.8. bis 3.12.
6.2 Externe Empfänger: Landessportbund (LSB), Landesfachverbände je Sparte, Sparkasse Hattingen

7. Fristen für die Löschung der verschiedenen Daten- kategorien (Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. f) DSGVO)
7.1 Löschung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Mitgliedschaft: 3.4 bis 3.7
7.2 Löschung nach Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft: 3.1. bis 3.3., 3.8 bis 3.9. Innerhalb dieses Zeitraums erfolgt die Einschränkung der Verarbeitung ausschließlich für steuerliche Zwecke.

8. Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gemäß Art. 32 Abs.1 DSGVO (Art. 30 Abs. 1 S. 2 lit. g) DSGVO) : Siehe B) Einzelblatt

Hattingen, den 25.05.2018

Unterschriften Vorstand gemäß § 26 BGB

Hier könnt Ihr Euch die Datenschutzordnung herunterladen

Copyright & Weiterverwendung:

Beruht auf den Werken

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz-im-verein/

dem Handlungsleitfaden und Maßnahmenkatalog des WTTV

sowie Informationen weiterer Sportvereine wie bspws. des FSV Feuerblume e.V.

A I Mitgliederversammlung

§ A I.1 Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss- und Willensorgan. des Vereines. Wegen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereiches im Allgemeinen sowie des bei der Einberufung der Versammlung und bei Abstimmungen zu beachtendem Verfahren wird auf § 7 der Satzung hingewiesen.

Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins soll bis zum 15. April, die der Abteilungen bis zum 15. März eines jeden Jahres durchgeführt werden.

§ A I.2 Öffentlichkeit

  1. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern (Gästen) gestattet werden, insbesondere den Vertretern der Presse, von übergeordneten Organisationen, befreundeten Vereinen, Behörden und politischen Parteien.

  2. Einen Anspruch auf Öffentlichkeit der Versammlung oder auf Anwesenheit bestimmter Personen haben weder die Mitglieder, noch dritte Personen.

  3. Über die Einladung von Gästen entscheidet das Einberufungsorgan. (Gesamtvorstand) Stellt sich die Frage der Zulassung von Gästen während der Versammlung, so entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. (a. 1. Vorsitzende, b. gewählter Versammlungsleiter).

  4. Gäste sind nicht berechtigt, an der sachlichen Aussprache in der Versammlung teilzunehmen.

§ A I.3 Versammlungsleitung

  1. Die Versammlung ist pünktlich zu dem bei der Einberufung angekündigten Zeitpunkt durch den 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters zu eröffnen.

  2. Wie in der Tagesordnung festgelegt ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer und zum gegebenen Zeitpunkt ein Versammlungsleiter zu wählen. Die Durchführung dieser Wahlen obliegt dem 1. Vorsitzenden.

  3. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen und beschlussfähig ist. Nach Prüfung der Anwesenheitsliste, in die sich jeder Versammlungsteilnehmer einzutragen hat (Gäste sollten auf einer besonderen Liste geführt werden), und der Prüfung der Stimmberechtigung gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt, soweit diese der Versammlung nicht vorliegt. Die Prüfung der Anwesenheitsliste kann delegiert werden.

  4. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder über Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

  5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über die Anträge, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ A I.4 Ordnungsgewalt

  1. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnissen zu. Er kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Er kann insbesondere jedem das Wort entziehen, Ausschluss von Versammlungsteilnehmern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungsdauer, ferner die Unterbrechung oder die Aufhebung der Versammlung anordnen.

  2. Über den unmittelbar einzulegenden Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahmen von einzelnen oder mehreren Versammlungsteilnehmern entscheidet ohne Diskussion die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

  3. Die Unterbrechung der Versammlung muss sich in einem angemessenen Zeitraum halten (längstens 1 Std.), Grund und Dauer (Zeitangabe) der Unterbrechung sind der Versammlung mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten.

§ A I.5 Worterteilung und Rednerfolge

  1. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (Rednerliste).

  2. Jeder Stimmberechtigte kann sich an der Diskussion beteiligen; er hat das Recht, zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, die sich im Rahmen der zu behandelnden Angelegenheiten halten müssen.

  3. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Schluss der Aussprache über diesen Punkt das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden.

  4. Der Versammlungsleiter hat das Recht, jederzeit und auch außerhalb der Rednerliste das Wort zu ergreifen.

  5. Persönliche Bemerkungen und Berichtigungen sind zum Schluss der Aussprache in kurzer Form gestattet.

§ A I.6 Anträge

Anträge zu der jährlich abzuhaltenden Jahreshauptversammlung, die sich nicht auf die in § 7 der Vereinssatzung aufgeführten Regularien beziehen, müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis 14 Tage vor dem Datum der JHV schriftlich und ausreichend begründet eingereicht werden (§ 7 der Satzung).

§ A I.7 Besondere Anträge

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung (z.B. Vertagung, Ordnungsmaßnahmen), Schluss der Diskussionen und Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben.

  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Diskussion oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Diskussion oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner bekannt zu geben.

  4. Wird der Antrag der vorgenannten Art angenommen, so kann der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter zu dem behandelnden Punkt das Wort erteilen.

§ A I.8 Abstimmungen

  1. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Bei Antrag auf geheime Wahlen muss diesem entsprochen werden (siehe §7 der Vereinssatzung). Die Wahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichheit der Stimmen erfolgt eine Stichwahl.

  2. Vor der Abstimmung ist der benannte Kandidat zu fragen, ob er bei eventueller Wahl den Posten annimmt. Nach der Wahl ist der gewählte Kandidat zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Nicht anwesende Kandidaten können nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung dem Versammlungsleiter vorliegt, dass sie mit ihrer Wahl einverstanden sind.

  3. Sofern nicht durch Satzung oder Vereinsrecht anders festgesetzt ist, gehört zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.

  5. Die Reihenfolge der zur Abstimmung gelangenden Anträge ist vor der Abstimmung bekannt zu geben.

  6. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung auf Verlangen durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

  7. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet der Versammlungsleiter.

  8. Über Ergänzungsanträge zu einem Antrag muss gesondert abgestimmt werden.

  9. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

  10. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden.

  11. Falls erforderlich, können dem Versammlungsleiter Wahlhelfer zur Seite gestellt werden. Diese müssen von der Versammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sie sind für den Wahlvorgang, für den sie tätig sind, in jedem Fall stimmberechtigt.

 

§ A I.9 Versammlungsniederschrift

  1. Über Versammlungen ist eine Versammlungsniederschrift (Protokoll) zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Die Niederschrift muss die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Der Verlauf der Versammlung soll nur in groben Zügen wiedergegeben werden. Aus der Niederschrift muss ferner ersichtlich sein:

    1. Ort, Tag und Stunde des Beginns und Beendigung der Versammlung;

    2. Die Namen des Versammlungsleiters, des Protokollführers und der Wahlhelfer;

    3. Die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer;

    4. Die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde;

    5. Die Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt worden ist;

    6. Die Namen der vorgeschlagenen Personen bei Wahlen sowie die gestellten Anträge mit Angabe und der Begründung;

    7. Bei einer geheimen Wahl die Art der Abstimmung;

    8. Das genaue Abstimmungsergebnis.

  3. Die Niederschrift von den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sind jeweils in der darauffolgenden Zusammenkunft dieser Organe zur Genehmigung vorzulegen.

§ A I.10 Anwendungsbereich

Soweit durch Gesetz, Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung auf

  1. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
  2. Sitzungen des Gesamtvorstandes
  3. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen der Abteilungen

A II Geschäftsführender Vorstand

§ A II.1 Allgemeines

  1. Die Rechtsstellung des geschäftsführenden Vorstandes (§ 6, b und § 9, 1 der Vereinssatzungen, gesetzlicher Vertreter, Umfang der Vertretungsbefugnis, Geschäftsführung), seine Zusammensetzung sowie sein Aufgaben- und Wirkungsbereich im Allgemeinen sind durch Gesetz (vgl. §§ 26 ff BGB) und der Vereinssatzung geregelt.

  2. Die strengen Haftungsvorschriften (vgl. §§ 31, 278 und 831 BGB), insbesondere die Organhaftung und die Haftung des Vereins wegen Organisationsmängel setzen dem geschäftsführenden Vorstand entsprechende Maßstäbe für die uneingeschränkte Sorgfaltspflicht bei der Ausübung der Amtsgeschäfte, sowie für die Aufsichtspflicht und Kontrollfunktion gegenüber den Abteilungen.

  3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt in allen rechtsverbindlichen Angelegenheiten (Verträge usw.) den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle rechtsverbindlichen Abmachungen und Verträge die nach außen Geltung haben, sind dem geschäftsführenden Vorstand vor Abschluss zur Genehmigung vorzulegen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand hat die ihm obliegenden Geschäfte im Rahmen der internen Geschäftsverteilung selbst zu besorgen. Er ist vor allem verpflichtet, die Beschlüsse des ihm übergeordneten Vereinsorgans (Mitgliederversammlung) mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen.

  5. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die von höherer Stelle (Amtsgericht, Finanzamt, Verbände) geforderten Meldungen und Erklärungen unverzüglich nach der Mitgliederversammlung oder auf Aufforderung dieser Instanzen zu veranlassen bzw. abzugeben.

§ A II.2 Aufgabenverteilung

  1. Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder ergeben sich zunächst aus ihren Amtsbezeichnungen (Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister).

  2. Vertretungsberechtigt nach außen ist der 1. Vorsitzende, es kann aber nach Absprache innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes der Geschäftsführer oder der Schatzmeister sein.

  3. Bei Kassengeschäften (Schecks oder Überweisungen usw.) ist jeweils die Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführers und des Schatzmeisters erforderlich.

  4. Bei vertraglichen Angelegenheiten sind jeweils 2 Unterschriften erforderlich, die des 1. Vorsitzenden mit Geschäftsführer oder 1. Vorsitzender mit dem Schatzmeister, oder bei Nichtabkömmlichkeit des 1. Vorsitzenden, Geschäftsführer mit Schatzmeister zusammen, außer Kassengeschäften.

  5. Außer Vertrags- und Kassenangelegenheiten können die Vertretungsberechtigungen auf die stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister, Geschäftsführer oder andere Mitglieder des Gesamtvorstandes delegiert werden.

  6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach Absprache mit der Fachabteilung den Verein bzw. Abteilung bei den Fachverbänden zu vertreten.

  7. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Zusammenkünften, Versammlungen, Besprechungen, Veranstaltungen der Abteilungen teilzunehmen. Er kann jederzeit, falls erforderlich (z. B. bei Inaktivität der Abteilungsvorstände), Versammlungen einberufen oder Kassenprüfungen in den einzelnen Abteilungen ansetzen. Der Vorstand ist berechtigt Posten im Falle einer Nichtbesetzung durch die Abteilungsversammlung einzusetzen.

 

A III Sitzungen des Vorstands

§ A III.1 Turnus

  1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig 6mal im Jahr statt. In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Der Antrag muss begründet sein und die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Beschluss- und Beratungsgegenstände im Einzelnen benennen.

  2. Die Sitzungen finden an dem 3. Montag in einem ungeraden Monat statt. Der Vorstand kann aus organisatorischen Gründen die einzelnen Sitzungen verschieben.

  3. Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden.

§ A III.2 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird von dem 1. Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand aufgestellt.

  2. Die Tagesordnung muss alle Anträge der Vorstandsmitglieder enthalten, die bis 14 Tage vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

  3. Die Tagesordnung muss vor jeder Sitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

§ A III.3 Vertraulichkeit/Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

  2. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.

  3. Bestellt die Mitgliederversammlung einen Delegierten, der nicht Mitglied des Vorstands ist, nimmt dieser regelmäßig an den Vorstandssitzungen teil.

§ A III.4 Sitzungsleitung

Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, leitet der satzungsgemäße Vertreter die Sitzung.

§ A III.5 Beratungs- und Beschlussgegenstände

1.  Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.
2.  Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle            Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der      Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ A III.6 Beschlussfassung

  1. Gegenstand der Beratung und Abstimmung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Punkte.

  2. Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, werden zur Beschlussfassung nur zugelassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Andernfalls können sie zur Beratung zugelassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zustimmt.

§ A III.7 Niederschrift

Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses. Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Sitzungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied bis 14 Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Nach Verlesung des Protokolls und anschließender Abstimmung gilt das Protokoll als genehmigt. Es reicht eine einfache Mehrheit.

A IV Datenschutz

Ist in der Datenschutzordnung geregelt.

A V Finanzielles

§ A V.1 Festsetzung des Mitgliedbeitrages

Mit Gültigkeit vom 01. Januar 2017 gelten folgende Beiträge:

 

monatlicher

Beitrag

Lastschrifteinzug

halbjährlich

für Kinder und Schüler bis 14 Jahre 3,50 EUR 21,00 EUR
für Jugendliche bis 18 Jahre und Auszubildende * 4,50 EUR 27,00 EUR
für Erwachsene 8,00 EUR 48,00 EUR
Familienbeitrag 12,50 EUR 75,00 EUR

Über die Einstufung des Mitgliedes als Ermäßigter entscheidet jede Abteilung eigenständig.

Darüber hinaus können einzelne Abteilungen Zuschläge erheben. Diese sind in den jeweiligen Abteilungen geregelt.

Der Familienbeitrag beginnt ab 2 Personen, die unmittelbar im ersten Verwandtschaftsgrad zueinander stehen. Das heißt unter anderem auch: anerkannte Lebensgemeinschaften, Elternteil mit in Pflege lebendem Kind, usw. In unklaren Fällen entscheidet die einzelne Abteilung über die Einstufung der Mitglieder.

* Die Tischtennisabteilung hat eine angepasste Regelung. Diese ist innerhalb der Geschäftsordnung der Tischtennisabteilung geregelt.

§ A V.2 Zuordnungsverfahren

Zwischen 95% und 85% des Mitgliedsbeitrages werden dem Abteilungskonto zugeführt, in dem das Mitglied tätig ist. Ist ein Mitglied in mehreren Abteilungen aktiv, so wird dies zu gleichen Teilen abgeführt. 5 bis 15 % des Mitgliedsbeitrages verbleiben im Hauptverein. Dieser Satz ist in dieser Geschäftsordnung schriftlich zu verankern und wird in der Vorstandssitzung durch Abstimmung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 5%.

§ A V.3 Spenden und Zuschüsse

  1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.

  2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen werden.

  3. Spenden kommen dem Hauptverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

A VI Geschäftsordnungen einzelner Abteilungen

Einzelne Abteilungen können über diese Geschäftsordnung hinaus weitere Regelungen treffen. Diese dürfen den Grundsätzen der allgemeinen Geschäftsordnung nicht widersprechen und sind von dem geschäftsführenden Vorstand genehmigen zu lassen.

§ A I.1          Tischtennis-Abteilung

 a)   Erhebung eines zusätzlichen Beitrages

Die Tischtennis-Abteilung erhebt ab dem Kalenderjahr 2017 für Ihre aktiven Mitglieder einen zusätzlichen Beitrag von 25 EUR jährlich. Aktiv ist jeder, der regelmäßig am Trainingsbetrieb oder von sich aus aktiv an Wettkampfspielen teilnimmt. Diese Regelung wird darüber hinaus sozialverträglich angewendet.

 b)   Jugendsprecher

Die jugendlichen Spieler und Kinder werden durch den Jugendsprecher bzw. in zweiter Rangfolge durch den stellvertretenden Jugendsprecher vertreten. Die Wahlen des Jugendsprechers und des Stellvertreters erfolgen mit einfacher Mehrheit. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Tischtennisabteilung, die zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen finden jährlich zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres statt.

§ A I.2          Fußball-Abteilung

§ A I.3          Handball-Abteilung

§ A I.4          Sportschützen-Abteilung

§ A I.5          Fitness-Abteilung

§ A I.6          Taekwondo-Abteilung

 

Hattingen 2022

 

Hier könnt Ihr Euch die Geschäftsordnung herunterladen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der in Hattingen gegründete Sportverein führt den Namen „Verein für Leibesübungen Winz – Baak 1912 e.V.“ (VfL). Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Er hat seinen Sitz in 45529 Hattingen und ist am hiesigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nummer VR 252 registriert und soll dort eingetragen bleiben. Der VfL Winz – Baak verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Errichtung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Formblatt) zu richten. Nach Aufnahme erhält die jeweilige Abteilung den Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann frühestens nach einem Jahr erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und wird wirksam bei Eingang bis zum 15. 01. bzw. 15. 07. für das 1. bzw. für das 2. Kalenderhalbjahr. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Verstoßes gegen die Satzung oder Missachtung von Anordnungen des Vorstandes oder Abteilungsleitung
  2. wegen Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlungen

 

§ 4 Beiträge

Über die Höhe der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Hauptvereins. Zahlungsstellung ist halbjährlich jeweils zum 1. März und 1. September.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und zur persönlichen Teilnahme an Versammlungen berechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16 Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Ältestenrat
e) der Jugendausschuss

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jedes Jahr stattfindet. (JHV) Sie wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder.
Drei Wochen vor dem Termin muss die Veröffentlichung oder Einladung erfolgen. Zur Zeit der Veröffentlichung ist den Mitgliedern die Tagesordnung durch Aushang an den Informationsstellen des Vereins und der einzelnen Abteilungen mitzuteilen.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Geschäfts- und Kassenbericht des Hauptvereins
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Satzungsänderungen können nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Anträge können nur zur Abstimmung gelangen, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sind. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 8 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Gesamtvereins sowie der einzelnen Abteilungen dienen der Koordination der verschiedenen Sportarten und der Verwaltung derselben. Die Geschäftsordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand erstellt. Sie wird mit einfacher Mehrheit vom Gesamtvorstand beschlossen. Änderungen der Geschäftsordnung werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes vorgenommen.

§ 9 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich zu 1 an: die Stellvertreter zu 1, der Pressewart, der Sozialwart, der Vereinsarzt, der Jugendwart, Vorsitzende des Ältestenrates und die Abteilungsleiter.

§ 10 Kassenprüfung, Wahlen, Protokollierung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer für weitere zwei Jahre ist unzulässig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Vorstehende Satzung entspricht dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Februar 1985

Änderungen des § 11 durch die Mitgliederversammlung vom 11. März 1988 lt. Protokoll. Ergänzung und Änderung des § 1 durch die Mitgliederversammlung vom 10. März 1989 lt. Protokoll. Diese Satzung ist eine Abschrift der Satzung vom 10. März 1989. (Unterzeichnet von: Horst Dinter, Helmut Kalsbach, Ingrid Hahne und Sabine Hesse-Kogelheide).

Hattingen, den 2. Februar 2006

Hier könnt Ihr Euch die Satzung herunterladen

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Art. 12 DSGVO


"transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person"

  1. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
  2. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
  3. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
  4. Wird der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
  5. Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche   des VfL Winz-Baak e.V. 1912 entweder 
    1. ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder 
    2. sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
  6. Der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
  7. Hat der Verantwortliche des VfL Winz-Baak e.V. 1912 begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
  8. Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
  9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

    Passende Erwägungsgründe
    (58) Grundsatz der Transparenz (59) Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Betroffenen (60) Informationspflicht (73) Beschränkungen von Rechten und Grundsätzen
 

Art. 13 DSGVO

 

Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person


Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen. Dieser Informationspflicht kommt dieses Merkblatt nach.
1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner Vertreter:
VfL Winz-Baak 1912 e.V., Erzbergerstraße 40, 45529 Hattingen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Herr Friedrich Gerhard; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
Die personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet (z.B. Einladung zu Versammlungen, Beitragseinzug, Organisation des Sportbetriebes).
Ferner werden personenbezogene Daten zur Teilnahme am Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb der Landesfachverbände an diese weitergeleitet.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen einschließlich der Berichterstattung hierüber auf der Internetseite des Vereins, in Auftritten des Vereins in Sozialen Medien sowie auf Seiten der Fachverbände veröffentlicht und an lokale, regionale und überregionale Printmedien übermittelt.

3. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in der Regel aufgrund der Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Bei den Vertragsverhältnissen handelt es sich in erster Linie um das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein und um die Teilnahme am Spielbetrieb der jeweiligen Fachverbände.
Werden personenbezogene Daten erhoben, ohne dass die Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Artikel 7 DSGVO.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet oder in lokalen, regionalen oder überregionalen Printmedien erfolgt zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins (vgl. Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Das berechtigte Interesse des Vereins besteht in der Information der Öffentlichkeit durch Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. In diesem Rahmen werden personenbezogene Daten einschließlich von Bildern der Teilnehmer zum Beispiel im Rahmen der Berichterstattung über sportliche Ereignisse des Vereins veröffentlicht.

4. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten der Mitglieder, die am Spiel- und Wettkampfbetrieb der Landesfachverbände teilnehmen, werden zum Erwerb einer Lizenz, einer Wertungskarte, eines Spielerpasses oder sonstiger Teilnahmeberechtigung an den jeweiligen Landesfachverband weitergegeben.
Die Daten der Bankverbindung der Mitglieder werden zum Zwecke des Beitragseinzugs an die Sparkasse Hattingen weitergeleitet.

5. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden die Datenkategorien gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen weitere zehn Jahre vorgehalten und dann gelöscht. In der Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und der Löschung wird die Verarbeitung dieser Daten eingeschränkt.
Bestimmte Datenkategorien werden zum Zweck der Vereinschronik im Vereinsarchiv gespeichert. Hierbei handelt es sich um die Kategorien Vorname, Nachname, Zugehörigkeit zu einer  Abteilung, besondere sportliche Erfolge oder Ereignisse, an denen die betroffene Person mitgewirkt hat. Der Speicherung liegt ein berechtigtes Interesse des Vereins an der zeitgeschichtlichen Dokumentation von sportlichen Ereignissen und Erfolgen und der jeweiligen Zusammensetzung der Mannschaften zugrunde.
Alle Daten der übrigen Kategorien (z.B. Bankdaten, Anschrift, Kontaktdaten) werden mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht.

6. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO
- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

7. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:
Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen des Erwerbs der Mitgliedschaft erhoben.

Stand Mai 2018

Quellenangaben: eRecht24 Disclaimer, VBISS

Die technische Erst-Erstellung dieser Homepage erfolgte im Frühjahr 2015 durch:

André Engelmann
Nico Möller
Lars Odendahl

Im Jahr 2016 erfolgte ein Relaunch.

Im Jahr 2018 erscheint der Auftritt der Tischtennisabteilung in neuem Design auf gleichem Server.


Disclaimer – rechtliche Hinweise



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Quelle: Disclaimer und Websites erstellen

Mit der Schließung unseres Vereinslokals "Haus Beneken" sind wir auf der Suche nach geeigneten Möglichkeiten.

Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und weitere Besprechungen finden derzeit in unterschiedlichen Räumlichkeiten je nach Öffnungszeit und Verfügbarkeit statt.

 

  

Vor einhundert Jahren, um genau zu sein, am 07.01.1912 wurde der heutige VfL unter dem Namen „Allgemeiner Turnverein Winz–Baak“ von einigen sportbegeisterten Bürgern in der Gaststätte Krollmann aus der Taufe gehoben. Und mit dem sofortigem Anschluss zur deutschen Turnerschaft und dem Emscher/Ruhrturngau ist die Gründung protokolliert. Der Grundgedanke dieser sportbegeisterten Winz–Baaker Bürger war ...   in unserer Jubiläumsausgabe findet Ihr die gesamte Chronik unseres VfL Winz-Baak.

 

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